Zitate

In Folgendem werden hier fallrelevante Schriftstücke zitiert. Vermerke, Gedanken und Meinungen, die wir zu den Zitaten äußern, werden für den Leser farblich gekennzeichnet, sodass die Zitate sich klar von unseren Äußerungen unterscheiden lassen.

Brief des behandelnden Kinderkrankenhauses an den Kinderarzt vom 27.10.2005:
“Es liegt hier eindeutig ein Fall von Kindesmisshandlung mit lebensbedrohlichen Folgen vor. Die Eltern können keine Erklärung finden und stimmen einer Unterbringung des Kindes in eine Pflegefamilie nicht zu, sodass ein gerichtlicher Sorgerechtsentzug angestrebt wird.”
Vermerk: Leider vermied das Krankenhaus zu erwähnen, dass wir sehr kooperativ waren, indem wir das JA gebeten haben, uns nach Entlassung einen Familienhelfer zur Seite zu stellen. Dass wir selbstverständlich nicht bereit waren, M. in eine Pflegefamilie zu geben, ist nicht als Inkooperativität zu werten – war es doch sogar so, dass M. vorübergehend und sofort hätte bei ihren Großeltern einziehen können. Wir standen keiner der Untersuchungen im Wege und baten noch dazu darum, differenzialdiagnostische Untersuchungen vorzunehmen, die leider nicht vorgenommen wurden. Auch unserem mehrmals geäußerten Verdacht, dass M. einer Impfkomplikation zum Opfer gefallen sein könnte, führte nicht zur Meldung eines Impfkomplikationsverdachtes. (Gesetzliche Meldepflicht über jede Reaktion, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinaus geht nach Infektionsschutzgesetz.)

Darauf entschied am 07.11.2005 das Familiengericht:
“(…) wird im Wege vorläufiger Anordnung den Kindeseltern die elterliche Sorge für M. (…), vorläufig entzogen und dem Jugendamt (…) als Vormund übertragen.” Als Grund führt der Richter aus: “Nach dem Bericht des Jugendamtes (…) vom 04.11.2005, auf den Wegen der Einzelheiten bezuggenommen wird, ist die getroffene Maßnahme zum Wohl des Kindes zwingend erforderlich.” (§§ 1666, 1666a BGB) “Nach dem Bericht des Chefarztes (…) und des Chefarztes (…) liegt ein Fall von Kindesmisshandlung vor. Die Eltern stimmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie nicht zu. Wegen Gefahr im Verzug war von der vorherigen Anhörung der Sorgeberechtigten abzusehen. Dies wird unverzüglich nachgeholt.”
Vermerke: Tatsächlich hat das Krankenhaus aufgrund seines Berichts dem Gericht vorgegeben, was es entscheiden soll. Obwohl M. noch 8 Tage im Krankenhaus war nach Beschluss, wurden wir nicht angehört, bevor M. fremd untergebracht wurde. Unserer Ansicht nach hätten wir sofort gehört werden müssen. Es scheint so zu sein, dass der Richter bei Beschluss keine Mitteilung darüber hatte, dass wir um Hilfe gebeten haben und dass Verwandtschaftspflege möglich ist.

Als die Vormünderin M.s einen zu kurzfristigen Termin zum Gespräch vorgab, und wir ihn absagten, weil er nicht einhaltbar war, entschied sie wenige Stunden nach unserer Terminabsage folgendes – per Fax ans Krankenhaus liess sie uns mit dem Datum vom 09.11.2005 wissen:
“als Vormünderin Ihrer Tochter M. bitte ich Sie hiermit Ihre Besuchskontakte im Kinderkrankenhaus (…) ab sofort nur mehr in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 15:00 Uhr (täglich) wahrzunehmen.”
Vermerk: Wir waren bis zu 12 Std. im Krankenhaus und haben uns dabei an den Bedürfnissen unserer Tochter orientiert, nun galt das Macht-Wort der Vormünderin. Es hätte uns nicht verwundern brauchen, dass dieselbe Vormünderin später der Auffassung war, dass die Versorgung mit Muttermilch nach der Umsiedlung in die Bereitschaftspflege nicht mehr notwendig ist. Unserer Auffassung nach wurde hier nicht nur das Wohl unserer Tochter, sondern dazu ein Grundrecht nicht berücksichtigt, das Kind und Mutter zusteht (Recht auf Gesundheit – hier durch die Muttermilchgabe, die das Immunsystem des Kindes stärkt und auch für die Mutter gesund und förderlich ist.

 Das Gericht ordnete ein weiteres Gutachten an. Hier Auszüge daraus (21.11.2005):
“Die Skleren schimmern leicht bläulich. Am gesamten Körperstamm sowie an den Extremitäten lassen sich keine Verletzungen beziehungsweise Hämatome erkennen. Bei der Inspektion des Brustkorbes lassen sich beidseits seitlich hubbelige Auftreibungen im Verlauf mehrerer Rippen tasten.”
Vermerk: Die leicht bläulichen Skleren hat auch das Kinderkrankenhaus bemerkt, aber erst der zweite Gutachter schlussfolgert später in seiner Darstellung, dass “… unter Berücksichtigung des `bläulich schimmernden Augenweißes` möglicherweise eine innere Ursache im Sinne einer so genannten Glasknochenkrankheit (Osteogenisis Imperfecta) für die auch der Augenbefund typisch wäre, in Betracht.”
In Weiterem sei vermerkt, dass wir von uns aus diese Auftreibungen an den Rippen bereits am 12.10.2005 einem Orthopäden zeigten, der meinte, dass dies nicht krankhaft sei. Bezüglich der Rippenbrüche räumt der Gutachter ein, dass einige der Frakturen “an nicht durchgehend für Kindesmisshandlung klassischer Lokalisation…” zu finden sind, was eben zusammen mit dem Augenbefund dazu führt, dass der Gutachter zu einer Hautbiopsie rät, um zu prüfen, ob M. möglicherweise an der Glasknochenkrankheit leiden könnte.
Und dem noch nicht genug: “Hinsichtlich des Gehirnbefundes fanden sich in den Krankenunterlagen jedoch Diskrepanzen. Laut Ultraschall der Kinderklinik (…) werden sogenannte `subdurale Hygrome` (das heißt flüssigkeitsgefüllte Räume unter der harten Hirnhaut), im 20 Tage später ambulant durchgeführten Kernspin des Kopfes wurden hingegen `subdurale Hämatome` (das heißt Blutungen unter die harte Hirnhaut) beschrieben. Dabei ist bekannt, dass sich Hygrome häufig als Folgezustand von Blutungen entwickeln. Im vorliegenden Fall treten die Hygrome jedoch zeitlich vor den Blutungen auf. Diese unterschiedlichen Befunde sind aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar.”
Vermerk: Wie kann das Kinderkrankenhaus darauf kommen, 100%ig von Kindesmisshandlung auszugehen, wenn sogar innerhalb der Krankenakte uneindeutige Befunde vorgefunden werden können?

Gerichtsbeschluss 29.11.2005:
Bezüglich des Umganges berichtet die Vormünderin “… dass sie sich mit einem Kollegen kurzgeschlossen habe, der sich mit der Traumatisierung von Kindern und Folgeeinflüssen näher beschäftigt habe. Dieser Kollege habe ihr gegenüber geäußert, dass es eine besondere Belastung auch bereits für Babys darstellen könne, Kontakt mit Personen zu haben, die es möglicherweise früher misshandelt haben. Das Kind M. reagiere entsprechend der Berichte von Traumaforschern.”
Vermerk: Zu keinem Zeitpunkt hat sich unsere Tochter je traumatisiert verhalten! Dies brachten wir zusammen mit unserer Rechtsanwältin vor und untermauerten es mit Fotos unseres Kindes (die einen Tag vor Entlassung aus dem Krankenhaus entstanden sind) und mit der telefonischen Aussage einer Krankenschwester, die angab, dass M. auf unsere Anwesenheit mit Ausgeglichenheit und sogar Freude reagiert. Während der zwei Wochen nach Verhandlung beginnenden Umgänge bestätigte sich unser Bild von unserer Tochter als ausgeglichenes, fröhliches Kind, das in keiner Weise traumatisiert reagiert, wenn wir mit M. zusammen sind.

Auf unseren Bericht entschied der Richter am 29.11.2005 dann wie folgt:
“Die Kindeseltern haben das Recht zum Umgang mit ihrer Tochter M. (…), zweimal die Woche für die Dauer für 1 bis 1 1/2 Stunden. Bei dem Umgang soll Herr (…ein Psychologe) oder anderer fachkundiger Mitarbeiter vom jugendpsychologischen Dienst anwesend sein und den Umgang abbrechen, falls aus seiner Sicht der Umgang dem Kind schadet.”
Vermerk: Ende Dezember 2005 entschied der Richter, dass ein zusätzlicher Psychologe fortan nicht mehr notwendig ist, da auch ein Laie sehen kann, wenn sich ein Kind ablehnend oder ängstlich verhalten würde, die Option, Umgänge abzubrechen, wenn der Beobachter (möglicherweise subjektiv?) den Eindruck hat, M. würde unter dem Umgang leiden, behielt er bei.

Mit diesem Beschluss entschied der Richter ferner, dass die Vormundschaft beim JA bleibt, bis alle Gutachten, die er angeordnet hat, fertig sind (Fraktur-Altersbestimmung, Hirnbefund-Kontrolle, Glasknochen-Untersuchung). Er ordnete aber die längst überfällige Überprüfung der Großeltern als mögliche Pflegeeltern an.

Nach der Verhandlung war das JA bemüht, einen Psychologen zu organisieren, der die Umgänge begleiten würde. In dieser Zeit nahmen sie Kontakt zu einem Psychologen auf, der M.s vermeintliche Traumatisierung untermauern sollte.

In einem Brief an das Familiengericht vom 09.12.2005 berichten sie über ein Telefonat mit einem Psychologen: 
“In dieser ungeklärten Situation Besuchskontakte durchzuführen halte er aus fachlicher Sicht für unverantwortlich. Säuglinge speichern alles Erlebte ab. Eine Schädigung dieser Art sei von dem Säugling als ein Angriff auf Leib und Leben wahrgenommen worden. (…) Er selbst habe mehrfach Kinder später in Therapie gehabt, die ein Schütteltrauma durchlebt hätten. Das Aufwachsen dieser Kinder sei kompliziert da sich das Erlebte immer wieder in Form von Bedrohungsängsten, starker Wut und Panikgefühlen äußere. In der Pflegefamilie erlebe das Kind momentan Sicherheit und beginne mit einem vorsichtigen Beziehungsaufbau, der durch den Kontakt zu den Eltern massiv gestört würde. Wie Herr (Psyochologe, der ursprünglich die Umgänge begleiten sollte) äußert auch der Herr (am Telefon befragter Psychologe), dass die Eltern, wenn sie als Täter nicht ausgeschlossen werden können, den Säugling keinesfalls auf den Arm nehmen sollten. (…)”
Vermerk: Wir vermuten, dass dieser Psychologe M. nicht persönlich kennen gelernt hat. In demselben Brief steht, dass dieser Psychologe “… als Experte zu dem Thema Besuchskontakte zwischen leiblichen Eltern und traumatisierten Kindern / Säuglingen befragt” wurde. Scheinbar wurde von Seiten der JA-Mitarbeiterin M.s Verhalten als traumatisiert beschrieben, sodass der Psychologe davon ausgehen musste, dass es sich um ein traumatisiertes Kind handeln würde. Da er M. wohl nie gesehen hat, konnte er sich kein Bild davon machen, dass M. nicht traumatisiert ist. – Leider äußert er sich dennoch so, als stünde außer Frage, dass M. traumatisiert sei. (Kann man solche Aussagen treffen, ohne den Menschen gut zu kennen, den man beurteilt?)

Im Brief vom 13.12.2005 wendet sich die Aktion Rechte für Kinder an das zuständige Familiengericht: “In ihrer besorgten Ratlosigkeit über das noch nicht erkannte, vielleicht auch noch nicht erkennbare Krankheitsbild bei M. (…) haben Mediziner und Jugendamt unglücklicherweise das Schlimmste angenommen und für den Säugling das Schlimmste entschieden: seine Trennung von den einzigen Personen, die in der Lage sind, dem Kind wirklich zu helfen.”
Vermerk: Leider hat uns der gerichtliche Sorgerechtsentzug die Hände gebunden. Selbst wenn unser Handeln eindeutig und nachweislich zum Wohle des Kindes ist, wird es durch die Tatsache vereitelt, dass wir offiziell keinerlei Mitsprache- und Informationsrechte haben.

In der Strafanzeige gegen die seinerzeit behandelnden und “urteilenden” Ärzte vom 23.01.2006 schreibt die ARK als unser Beistand in unserem Namen: “Unser Kind M. befindet sich vermutlich in erheblicher Lebensgefahr, der inzwischen 5 Monate alte Säugling M. schwebt noch immer in einem diagnostisch ungeklärten, u. U. lebensbedrohlichen Gesundheitszustand,
a) weil die behandelnden Ärzte abschließend behaupten, dass die Verletzungen des Säuglings aus Misshandlungen durch uns, seine Eltern, herrühren müssten, es also keiner weiteren, eingehenden und dringenden Untersuchungen über die wirklichen Verletzungsursachen mehr bedürfe, nachdem uns das Zusammenleben mit unserem Kind untersagt worden ist;
b) weil das Kind M. entgegen anerkannter medizinischer Auffassung plötzlich und
vollständig keine Muttermilch mehr erhalten durfte, nachdem die Mutter von der elterlichen Sorge ausgeschlossen wurde und;
c) weil das Kind in seinen frühesten Lebensmonaten der unmittelbaren Fürsorge seiner liebevollen, aufmerksamen und besorgten Eltern entzogen worden ist, was eine zusätzliche, in seinen Auswirkungen nicht absehbar traumatisierende Belastung für das kleine Kind darstellt.”
Vermerk: In der Tat wissen wir nicht, wie unser Kind auf weitere Impfungen reagieren wird und da zumindest bis März 2006 scheinbar keine Hautuntersuchung oder Blutuntersuchung vorgenommen wurde, können wir bis zu diesem Zeitpunkt eine Glasknochenkrankheit nicht ausschließen.