3. Instanz Bundesverfassungsgericht

Am 02.02.2007 ging in Karlsruhe unsere Verfassungsbeschwerde ein.

In eigenem Namen und im Namen von M. haben wir Beschwerde eingelegt wegen der Verletzung von

  • GG Art. 6 (1) – (4)         Schutz von Ehe und Familie
  • GG Art. 3 (3) Satz 2      Gleichheit vor dem Gesetz
  • GG Art. 103 (1)             Anspruch auf rechtliches Gehör

mit dem Ziel der Rückführung M.s zu uns und der Rückübertragung des Sorgerechts auf uns.

Im Rahmen unserer Beschwerde beantragten wir zum vorläufigen Rechtsschutz den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Regelung des Umganges zwischen M. und uns, sowie zwischen M. und ihren Großeltern, denn noch immer sehen wir M. nur einmal monatlich für eine Stunde in den Räumen des Jugendamtes unter Aufsicht eines Jugendamtsmitarbeiters und der Pflegemutter und die Großeltern durften M. bis jetzt nicht wiedersehen.

Neben unserer Rechtsanwältin gaben wir auch die Aktion Rechte für Kinder e. V. in Person von Herrn Laubert als unseren Beistand an.

Bereits am 07.02.2007 entschied das Bundesverfassungsgericht: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.“

Weiterhin wird in diesem Bescheid vom Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass sich mit dieser Ablehnung unser Antrag auf einstweilige Anordnung (zur Umgangsregelung) erledigt habe und der von uns überhaupt nicht gestellte Antrag auf Zulassung des Beistandes wurde zurückgewiesen.

Leider erschließt sich uns aus diesem Beschluss nicht, weshalb man unsere Verfassungsbeschwerde für „unzulässig“ hält. Außerdem weisen sie dort einen Antrag auf Zulassung eines Beistandes zurück, den wir gar nicht gestellt haben. Den Beistand haben wir angegeben, nicht zur Zulassung beantragt.

Leider ist es in unserem Fall keinem deutschen Gericht gelungen, ein Urteil zu fällen, das es M. ermöglicht hätte, bei uns im Schoße ihrer Familie zu leben und uns mit der Rückgabe der gesamten elterlichen Sorge in die Lage zurück zu versetzen, M. zu umsorgen und sie in allen Lebensbereichen zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen.

In Deutschland ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Wir werden aber auf keinen Fall hinnehmen, dass M. in der Fremde ohne die Fürsorge von uns, ihren leiblichen Eltern und ohne ihre leiblichen Verwandten leben muss. Deshalb werden wir Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen.